Statuten

des Vereins „Tierhilfe Regio Basel“

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Tierhilfe Regio Basel“  besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Allschwil.

 

 

2. Zweck

Der Verein bezweckt die Hilfe für Tiere in Not. Er kann alle Tätigkeiten ausüben, die diesem Zweck dienen oder mit ihm zusammenhängen. „Tierhilfe Regio Basel“ ist ein gemeinnütziger Verein. Er verfolgt keine kommerziellen Ziele.


Folgende Tätigkeitsbereiche fallen in die Vereinsarbeit:

  • Die in Not geratenen Tiere werden an sorgfältig ausgewählte Privatpersonen vermittelt. Die neuen Halter werden über die artgerechte Haltung aufgeklärt.
  • Zu diesem Zweck wird eine Liste mit Adressen von Interessenten geführt, die bereit sind, Haustiere bei sich aufzunehmen. Kontrollen sichern die Güte der Tierhaltung.
     
  • Falls nötig, organisiert der Verein bis zur Weitervermittlung Pflegestellen, welche die Tiere in Not für einen begrenzten Zeitraum aufnehmen und betreuen können.  Dafür können auch ehrenamtliche Helfer eingesetzt werden.
  • Tierarzt-, Futter- und Unterhaltskosten während des vorübergehenden Pflegestellenaufenthaltes werden soweit möglich vom Verein übernommen.

 

3. Mitgliedschaften

  • Aktivmitglieder:  Aktivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
  • Gönner: Gönner unterstützen den Verein finanziell in eigenem Ermessen und haben kein Stimmrecht.
  • Ehrenmitglieder: Der Vorstand kann Personen, die zur Förderung der Vereinsziele besondere Leistungen erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese haben Stimmrecht.

Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt durch ein schriftliches  Aufnahmegesuch an den Vorstand.  Er entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist  ohne Angabe von Gründen möglich.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahresbeitrag geschuldet. Ein Ausschluss kann bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung oder aus  wichtigen Gründen auf Beschluss des Vorstandes erfolgen.

                  

                 

4. Finanzierung

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Weitere finanzielle Mittel werden durch Spenden, freiwillige Zuwendungen jeder Art, namentlich durch Schenkungen, Erbschaften, Legate, Sachspenden, sowie Einnahmen aus Veranstaltungen aufgebracht.

 

 

5. Organisation

Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung (GV)
  • Der Vorstand
  • Die Revision

6. Generalversammlung (GV)

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich, in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher schriftlich mit Beilage der Traktandenliste eingeladen. Die Einladungen können auch per E-Mail erfolgen.

 

Eine ausserordentliche GV findet statt, wenn dringende Geschäfte es erfordern oder 1/3 der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Traktanden eine Einberufung  verlangen. Dem Begehren ist innert eines Monats zu entsprechen.

 

 

7. Aufgaben der GV

Der Generalversammlung obliegen die folgenden Geschäfte:

 

a. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten und der Jahresrechnung
c. Kenntnisnahme des Revisionsberichtes
d. Entlastung des Vorstandes
e. Genehmigung des Budgets
f.  Festsetzung der Jahresbeiträge für Aktivmitglieder
g. Wahl des Vorstandes und des Revisors
h. Wahl des Präsidenten
i.  Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.

    Diese sind dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der GV schriftlich einzureichen
j.  Änderung der Statuten
k. Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationserlöses.

 

 

8. Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammen.
  2. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er legt das Tätigkeitsprogramm im Rahmen des Vereinszweckes fest.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von 5 Jahren von der Vereinsversammlung gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Präsident wird von der GV ernannt. Der Präsident besorgt die laufenden Geschäfte und leitet die Vorstandssitzungen sowie die GV. Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigung der Vorstandsmitglieder.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Der Vorstand kommt mindestens zweimal jährlich auf Einladung des Präsidenten oder dessen Stellvertreter zusammen.
  6. Der Vorstand kann zu den Sitzungen weitere Interessierte Personen einladen.
  7. Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins und ist der Vereinsversammlung gegenüber verantwortlich. Er hat alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Dazu gehören insbesondere:

a)   allgemeine Geschäftsführung

b)   Festlegung der Tätigkeiten des Vereins im Rahmen des Vereinszwecks

c)   Vorbereitung und Durchführung  der Vereinsversammlung

d)   Übertragung einzelner Arbeitsbereiche oder Aktionen an andere Vereinsmitglieder oder Drittpersonen

e)   Beschlussfassung über Eintritte in den Verein oder Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

 

9. Revision

Die GV wählt einen Revisor für die Dauer eines Vereinsjahres.

Der Revisor prüft die Buchhaltung der Jahresrechnung. Als Ergebnis seiner Buchprüfung erstellt der Revisor einen Bericht zuhanden der GV. Er stellt Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung. Der Revisor darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.

 

 

10.  Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

 

 

11. Statutenänderung

Die Mitgliederversammlung kann die vorliegenden Statuten abändern, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Eine Statutenänderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.

 

 

12. Auflösung des Vereins

Der Verein kann von der GV unter Ankündigung in der Einladung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt und die wegen Gemeinnützigkeit ebenfalls steuerbefreit ist.

 

 

13. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 1. Mai 2017 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.



 

Präsidentin: Nicole Rudin
Vizepräsidentin: Janique Bader